Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel



Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Postfach 71 02 24171 Kiel

Herrn 

Xxxxxxx  Harm Xxxxxxxx XX

XXXXX Xxxxxx

Aktenzeichen: 594 AR 425/04 (Bitte immer angeben)

Postanschrift: Postfach 71 02, 24171 Kiel Dienstgebä ude: Schützenwall 31135

Telefon: (04 31) 6 04-0 Telefax: (04 31) 6 04 3385

Konto der Landeskasse Schleswig-Holstein: Deutsche Bundesbank Kiel, BLZ: 210 000 00, Konto-Nr. 210 015 05 /SCHE

05.07.2004

Ermittlungsverfahren

 

gegen 1. Herrn Wanfred  Mxxxxx und

2. Frau Weni  Lxxxxx

wegen Bestechlichkeit und anderer Delikte

 

gegen 3. Herrn Rechtsanwalt Gxxxx  wegen Parteiverrats

 

Ihre Strafanzeige vom 11.02.2004

 

Sehr geehrter Herr Harm,

Sie haben gegen die o.g. Personen Strafanzeige erstattet und ihnen folgendes vorgeworfen:

Auf einer Schulkonferenz im November 2000 habe die Schulleitung der Kreisberufsschule Bad Segeberg einen Antrag auf " Schulsponsoring" gestellt, wonach in den Pausenhallen Litfass­sä ulen mit Werbung aufgestellt werden solllten über den Schulfö rderverein hä tten jä hrlich 4.000,-- DM pro Sä ule vereinnahmt werden sollen. Nachdem Sie sich beim Kultusministerium über die Unzulä ssigkeit dieses Vorgehens informiert hä tten, habe der ehemalige Schulleiter, Herr Xxxxxxx, dennoch auf Durchführung der Plä ne, die letztendlich jedoch nicht verwirklicht worden seien, bestanden.

  Als Sie daraufhin den gesamten Vorgang im Internet verö ffentlicht hä tten, sei ein Disziplinarverfahren gegen Sie erö ffnet worden, in dem Frau Xxxx Xxxxxx Sachbearbeiterin gewesen sei. Sie beanstanden, dass das Kultusministerium im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens niemals den Vorgang der Litfasssä ulenwerbung berücksichtigt habe.

Schließlich haben Sie ausgeführt, Rechtsanwalt Xxxxx habe Sie ein halbes Jahr telefonisch beraten, Ende 2001 nach Abschluss der disziplinarischen Vorermittlungen aber gemeint, Rechtsanwalt Xxxxxxxxxx aus Xxxxxx würde Ihre Belange eher in Ihrem Interesse vertreten.

  Ihre Strafanzeige habe ich eingehend geprüft. Danach liegen zureichende tatsä chliche An-

 

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